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Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geht es um die Frage der steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), das die Besteuerung ausschließlich dem ausländischen Fiskus zuspricht.

Die Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass ein inländischer Verlustabzug dennoch möglich ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat (sog. Quellenstaat) steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind. 

Diese Rechtsprechung wird jedoch vom Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten. 2015 hat er entschieden, dass keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat den steuerlichen Abzug von Verlusten aus der Veräußerung einer Betriebsstätte verwehrt.

Bundesfinanzhof schließt sich dem Europäischen Gerichtshof an

Zwar sei die Bedeutung der EuGH-Entscheidung nicht unumstritten, so der BFH. Dennoch belasse sie keinen Raum "für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm". Der BFH hat sich daher in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (Az. I R 2/15) dem EuGH angeschlossen. Er hat davon abgesehen, die Rechtsfrage (nochmals) dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Leistet also der Veräußerer bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft - wie im entschiedenen Fall - wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft an den Erwerber eine Ausgleichszahlung, kann er insoweit keinen inländischen Verlust geltend machen, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem einschlägigen DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Wie der BFH zudem entschieden hat, führt die Ausgleichszahlung aufgrund der geänderten Rechtsprechung des EuGH auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren sog. finalen Verlust.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 17.05.2017