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Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Zuschüsse

Eine Gründungsberatung hatte mit öffentlichen Zuschüssen Maßnahmen für Arbeitssuchende durchgeführt. Das begründet umsatzsteuerbare Leistungen, befanden die Richter am Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Gesellschaft, die eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung vornimmt - welche sich an Bezieher von Arbeitslosengeld richtet und für diese unentgeltlich ist - und dafür aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides Zuschüsse von der öffentlichen Hand erhält, durch die Durchführung der Maßnahme eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung gegenüber dem Zuschussgeber erbringt.

Im konreten Fall ging es um eine Gesellschaft, die Existenzgründer und junge Unternehmen berät und Räumlichkeiten an sie vermietet. Das Unternehmen erhielt außerdem Zuschüsse für die Mitarbeit an einem Projekt für arbeitssuchende Menschen. Der Zuschuss wurde im Auftrag einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides geleistet.

Finanzamt und Gesellschaft stritten nun darüber, ob die Zuschüsse ein steuerbares Entgelt waren oder nicht. Die Finanzrichter in Kiel sahen ein Rechtsverhältnis begründet, im Rahmen dessen eine umsatzsteuerbare Leistung erbracht worden sei, weil ein steuerlich relevanter, unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Projektleistung und dem Zuschuss bestand.

Dabei war für das Gericht insbesondere relevant, dass Antrag und Bescheid deutlich erkennen ließen, dass der Zuwendungsgeber allein das ganz konkrete Projekt in seiner hinreichend klar definierten Durchführung fördern wollte. Damit konnte ausgeschlossen werden, dass der Zuschuss lediglich der Förderung der Klägerin „im Allgemeinen“ diente.

(FG Schlesw.-Holstein / STB Web)

Artikel vom 13.10.2017