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E-Bilanz: Anspruch auf Verzicht der Fernübertragung wegen Ausspähungsrisikos?

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass es das Finanzamt im Fall eines Unternehmens für Sicherheitstechnik zurecht abgelehnt hat, auf die elektronische Übermittlung der E-Bilanz zu verzichten. Das Unternehmen befürchtet das Ausspähen von Daten durch die Konkurrenz, konnte jedoch keine konkrete Sicherheitslücke benennen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von sicherungstechnischen Einrichtungen aller Art ist. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund der unterlassenen Übermittlung der E-Bilanz. Das Unternehmen begehrte unter Berufung auf eine Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO, die Daten der E-Bilanz nicht im Wege der Datenfernübertragung, sondern auf einem Datenträger an das Finanzamt zu übermitteln.

Keine konkrete Sicherheitslücke benannt

Das FG wies die Klage jedoch ab. Im Streitfall fehlte es an einer konkreten Gefahr des Ausspähens der im Wege der Datenfernübertragung im SSL-Verfahren zu übermittelnden Bilanzdaten, da die Klägerin keine konkrete Sicherheitslücke benannt hatte. Für die Annahme einer besonderen Gefährdung der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen war der Verweis der Klägerin auf die Eigenart des Betriebes und der dort erzeugten Produkte und das mögliche Interesse einer Nutzung ausgespähter Kalkulationsdaten durch ausländische Konkurrenzunternehmen im Rahmen von nationalen und internationalen Ausschreibungen nicht ausreichend.

Abstraktes Sicherheitsrisiko im Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen

Das abstrakte Risiko der Ausnutzung möglicher Sicherheitslücken zur Datenausspähung sei von der Klägerin im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen, da für die Finanzverwaltung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ein gewichtiges Interesse an der ausschließlichen Übermittlung der E-Bilanz im Wege der Daten fernübertragung bestehe. Das Finanzgericht hielt daher auch die Ablehnung eines Teilverzichts durch elektronische Übermittlung der Bilanzdaten auf einem Datenträger anstelle der Datenfernübertragung für ermessensfehlerfrei, solange die auf dem Datenträger übermittelten Datensätze nicht unter Anwendung der besonderen Sicherheitsstandards in das System der Finanzverwaltung eingelesen werden können.
 
Gegen das Urteil vom 8. März 2017 (Az. 1 K 149/15) ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. VII R 14/17).

(Schleswig-Holst. FG / STB Web)

Artikel vom 19.01.2018