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Stadtmitarbeiter dürfen zur Betriebsprüfung kommen

Kommunen haben grundsätzlich das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden. Das stellte das Finanzgericht Düsseldorf jetzt klar. Die Entscheidung hat für die Betriebsprüfungspraxis große Bedeutung, da die Städte vermehrt dazu übergegangen sind, sogenannte Gewerbesteuerprüfer einzuschalten.

Im verhandelten Fall ging es um eine steuerliche Außenprüfung, die sich unter anderem auf die Gewerbesteuer bezog. Die zuständige Stadtverwaltung sollte dabei auf Geheiß des Finanzamts von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch machen. Dazu sollte ein Gemeindebediensteter anwesend sein, der lediglich ein Auskunftsrecht, aber kein aktives Mitwirkungsrecht hatte.

Dagegen wandte sich das betroffene Unternehmen: Das Finanzamt könne dies nicht anordnen, gegebenenfalls müsse die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen. Dem ist nicht so, stellte das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.01.2018 (Az 1 K 2190/17 AO) klar. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei eine Vorschrift des Finanzverwaltungsgesetzes. Danach werde den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern gewährt. Daraus folge die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Das Finanzamt sei für den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zuständig gewesen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat für die Betriebsprüfungspraxis große Bedeutung, da die Städte vermehrt dazu übergegangen sind, sogenannte Gewerbesteuerprüfer einzuschalten. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland. Das klagende Unternehmen hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof (Az. III R 9/18) eingelegt.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 18.04.2018