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Steuerpflichtige Abfindung eines Grenzgängers

Eine Entschädigung, die ein Arbeitnehmer für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhält, ist steuerpflichtig - sofern die vorangegangene Tätigkeit der inländischen Besteuerung unterlegen hat, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Verhandelt wurde der Fall eines nach Frankreich umgezogenen Arbeitnehmers, der weiterhin bei seinem deutschen Arbeitgeber tätig blieb. Seinen laufenden Arbeitslohn versteuerte der Grenzgänger in Frankreich. Als das Arbeitsverhältnis per Auflösungsvertrag endete, erhielt der Mann eine Abfindung. Das deutsche Finanzamt wollte diese zu dem Anteil hierzulande versteuert sehen, wie es der Dauer seines Wohnsitzes in Deutschland während der gesamten Beschäftigungszeit entsprach.

Zurecht, befand das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 6 K 1405/15). Die Abfindung sei anteilig steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung.

Die Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Artikel vom 06.08.2018