Petra Lorey
Diplom-Kauffrau
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin
E-Mail

Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter
Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter
Eine Entschädigung, die ein Arbeitnehmer für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhält, ist steuerpflichtig - sofern die vorangegangene Tätigkeit der inländischen Besteuerung unterlegen hat, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Verhandelt wurde der Fall eines nach Frankreich umgezogenen Arbeitnehmers, der weiterhin bei seinem deutschen Arbeitgeber tätig blieb. Seinen laufenden Arbeitslohn versteuerte der Grenzgänger in Frankreich. Als das Arbeitsverhältnis per Auflösungsvertrag endete, erhielt der Mann eine Abfindung. Das deutsche Finanzamt wollte diese zu dem Anteil hierzulande versteuert sehen, wie es der Dauer seines Wohnsitzes in Deutschland während der gesamten Beschäftigungszeit entsprach.
Zurecht, befand das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 6 K 1405/15). Die Abfindung sei anteilig steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung.
Die Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte.
(FG Ba-Wü / STB Web)
Artikel vom 06.08.2018
Petra Lorey
Diplom-Kauffrau
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin
E-Mail
20.02.2019
Gewerbeobjekte: Zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete
13.02.2019
Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen
12.02.2019
Gesamte Veranstaltungskosten pauschal versteuern
08.02.2019
Zukunftsplanung von KMU: Nachfolge und Stilllegung
30.01.2019
Arbeitsmarkt: Nur leichte Brexit-Delle