Im Verbund

AGN

Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter

Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung

Mit dem Hallenboden einer Logistikhalle hatte sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu beschäftigen. Es ging um die Frage, ob der Kaufpreisanteil, der auf den 50.000 qm großen Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit entfiel, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen war.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Boden eine Betriebsvorrichtung sei. Die Fläche sei mit Einzelfundamenten für Maschinen vergleichbar. Zudem entspreche die starke Eindeckung der Bodenoberfläche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle. Die Betonplatten aus Stahlfaserbeton hatten eine Dicke von 18 cm. Unter dem Boden befand sich eine 30 cm dicke Tragschicht aus verdichtetem Schotter. Als Trennlage zwischen dem Schotter und dem Betonboden war eine doppellagige PE-Folie eingebaut.

Keine Betriebsvorrichtung aufgrund Doppelfunktion

Dem ist das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.08.2018 (Az. 7 K 641/18 GE) jedoch nicht gefolgt. Der auf den Hallenboden entfallende Kaufpreisanteil entfalle auf ein Gebäudebestandteil und sei daher zu Recht in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen worden. Der Hallenboden erfülle eine Doppelfunktion, so dass er vorrangig als Gebäudebestandteil zu bewerten sei. Der Boden diene der Umschließung des Gebäudes "Logistikhalle".

Zwar stelle der Boden nicht das Fundament für die umschließenden Wände der Halle dar. Das Gebäude werde aber durch den Hallenboden nach unten vor Witterungseinflüssen abgeschlossen. Die sich unter dem Boden befindende Tragschicht aus verdichtetem Schotter biete keinen hinreichenden Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit. Erst die doppellagige PE-Folie vermittele einen solchen Schutz. Diese Folie allein könne aber keinen ausreichenden Gebäudeabschluss bieten, weil eine Nutzung der Halle als Gebäude ohne die darauf befindliche Betonschicht ausgeschlossen sei. Erst die Folie und die Betonschicht zusammen würden einen hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten.

Unterschied zu anderen Fällen

Der Streitfall unterscheide sich von Fällen, in denen auf einem Fundament ein Spezialfußboden verlegt werde, der ausschließlich einer betrieblichen Nutzung diene.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 05.10.2018