Im Verbund

AGN

Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter

Devisentermingeschäfte: Mitarbeiter-Fehlverhalten ändert nichts am Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften auch dann gilt, wenn die Geschäfte eigenmächtig durch einen Angestellten wider die Konzerrichtlinie getätigt wurden.

Ob ein Mitarbeiter Verluste aus betrieblichen Termingeschäften durch Fehlverhalten verursacht hat oder nicht, spielt keine Rolle für die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), urteilten die Richter. Diese gelte auch dann, wenn Angestellte gegen Konzernrichtlinien verstoßen und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung handeln.

Hoch spekulative Devisentermingeschäfte

Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

Bei der steuerlichen Berücksichtigung der Affäre wollte das Unternehmen später die durch die Devisentermingeschäfte erlittenen Verluste nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterwerfen. Das billigten die Richter am BFH nicht: Maßgeblich sei nur die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte mit Wirkung für das Unternehmen. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung werde nicht vorausgesetzt.

Zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung

Der BFH hat aber gleichzeitig eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit hat der BFH die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die "physische" Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 18.10.2016