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Schenkungsteuer: Steuervergünstigung bei Übertragung eines Kommanditanteils mit Stimmrechtsvollmacht?

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden dass für die schenkungsteuerpflichtige Übertragung eines Kommanditanteils trotz Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen zu gewähren ist. Voraussetzung ist, dass der Erwerber trotz der Vollmacht Mitunternehmerinitiative entfalten kan und Mitunternehmerrisiko trägt.

Der Kläger übertrug seinem Sohn einen Teilkommanditanteil an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft (KG) im Umfang von nominal 5.000 Euro unter Nießbrauchsvorbehalt. Dabei wurde vereinbart, dass der Sohn den Vater auf dessen Lebenszeit bevollmächtigt, den Sohn in den Gesellschafterversammlungen der KG zu vertreten und das Stimmrecht aus dem geschenkten Gesellschaftsanteil auszuüben. Ferner verpflichtete sich der Sohn, zu Lebzeiten des Vaters keinerlei Verfügungen über den geschenkten Gesellschaftsanteil vorzunehmen oder in diesem Zusammenhang Vereinbarungen zu treffen. Etwa anfallende Schenkungsteuer sollte der Vater tragen.

Keine Mitunternehmerschaft aufgrund Stimmrechtsvorbehalt?

Das Finanzamt nahm sodann den Vater für den Erwerb seines Sohnes auf Schenkungsteuer in Anspruch, wobei ein Teilbetrag zinslos gestundet wurde. Die Steuerberechnung nahm es nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung vor. Durch den lebenslänglichen Nießbrauchs-, Verwaltungs- und Stimmrechtsvorbehalt des Klägers habe dessen Sohn kein Betriebsvermögen erworben, so dass die entsprechende Steuerbefreiung nicht in Betracht komme. Der Sohn des Klägers sei nämlich nicht Mitunternehmer geworden.

Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 24.08.2016 (Az. 4 K 3250/15 Erb) hat das Finanzamt den Freibetrag und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen zu Unrecht nicht gewährt. Die Steuervergünstigung für inländisches Betriebsvermögen gelte auch beim Erwerb eine Anteils an einer Mitunternehmerschaft, wenn das durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Begünstigungstatbestand erfülle. Dies setze voraus, dass der Erwerber Mitunternehmer werde, d.h. Mitunternehmerinitiative entfalten könne und Mitunternehmerrisiko trage.

Die Steuervergünstigungen seien auch dann zu gewähren, wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft den Nießbrauch vorbehalte. Dies setze allerdings wiederum voraus, dass der übertragene Gesellschaftsanteil die Stellung eines Mitunternehmers vermittle. Ein nach den Vorgaben des BGB ausgestalteter Nießbrauch lasse die Mitunternehmerinitiative des Erwerbers nicht entfallen.

Übertragung von Rechten versus Vollmacht

Dem Kläger seien die Stimm- und Verwaltungsrechte seines Sohnes nicht übertragen worden. Er sei allein unwiderruflich bevollmächtigt, diese für seinen Sohn wahrzunehmen. Diese Vollmacht habe auch umfassend zur Abgabe aller sonstigen Erklärungen mit Bezug zum Unternehmen gegolten. Er habe daher auch an Grundlagengeschäften mitwirken können. Andererseits sei der Sohn des Klägers nicht gehindert gewesen, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Dies sei weder ausgeschlossen noch sanktionsbewehrt gewesen. Daher sei dem Sohn Mitunternehmerinitiative zuzuerkennen.

Mitunternehmerrisiko habe er ebenfalls getragen. Das Risiko des Verlusts seiner Einlage und die Möglichkeit, an den Gewinnen aus der Auflösung stiller Reserven beteiligt zu werden, seien ihm verblieben.

Damit vermindere sich der steuerpflichtige Erwerb um die steuerfreien Teile. Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 18.10.2016