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Gewerbesteuerliche Ungleichbehandlung von Beteiligungserträgen unionsrechtswidrig?

Das Finanzgericht (FG) Münster hat die gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift für aus dem Ausland stammende Beteiligungserträge - das sog. internationale Schachtelprivileg - auf den europarechtlichen Prüfstand gestellt.

Schachtelprivileg bedeutet, dass Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Gewerbesteuer zu kürzen sind. Damit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Allerdings sind die Kürzungen bei Beteiligungen an Gesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland an schärfere Bedingungen geknüpft als bei inländischen Beteiligungen.

Schlechterbehandlung von Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Das FG Münster äußert erhebliche Zweifel daran, dass die einschlägige gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift mit der Kapitalverkehrsfreiheit, die auch Investitionen in Nicht-EU-Ländern schütze, vereinbar sei und hat diese Frage mit Beschluss vom 20.09.2016 (9 K 3911/13 F) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften unter erheblich einfacheren Voraussetzungen der Kürzung unterlägen, seien Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich weniger attraktiv. Auch der Gesichtspunkt der Missbrauchsabwehr könne eine Schlechterbehandlung von Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften nicht rechtfertigen.

Der Senat hat das Klageverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefrage ausgesetzt.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 17.01.2017