Im Verbund

AGN

Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter

Expertentipps

Beteiligung des Finanzamts an Haushaltskosten - nun muss sich auch der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen

Die in diesem Sommer so ausgeprägte Hitzeperiode führt dazu, dass wir uns an dieser Stelle auch mit einem eher leicht verdaulichen Steuerthema beschäftigen:

Das Finanzamt beteiligt sich an verschiedenen Kosten, die in Ihrem Haushalt anfallen, indem es einen anteiligen Abzug von der Einkommensteuer zulässt; so sind aktuell folgende Ausgaben begünstigt:

  • 20% der Kosten für Beschäftigte im Haushalt im Rahmen von Minijobs, max. 510 EURO p.a.
  • 20% der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, max. 4.000 EURO p.a.
  • 20% der in Handwerkerleistungen enthaltenen Lohnkosten, max. 1.200 EURO p.a.

Diese Steuerermäßigungmöglichkeiten bestehen nicht alternativ, sondern gleichwertig nebeneinander, so dass Sie Ihre Einkommensteuerzahllast damit pro Jahr bis max. 5.710 EURO reduzieren können.

Bislang hatten die Finanzämter für den Abzug derartiger Kosten gefordert, dass die Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht sein mussten; als Haushalt ist hier auch eine Ferienimmobilie in Deutschland oder im europäischen Ausland anzusehen. Soweit die Arbeitsleistungen dagegen außerhalb des Hauses, z.B. in einer Werkstatt erbracht wurden, waren sie vom Abzug ausgenommen.

Die Finanzgerichte, vor denen Steuerpflichtige gegen diese einschränkende Praxis der Finanzämter klagten, legten die Vorschrift des § 35a EStG in der Vergangenheit teils für die Steuerpflichtigen positiv, teils aber auch negativ aus, so dass sich nun auch der Bundesfinanzhof unter dem AZ. VI R 4/18 mit der Frage beschäftigen muss.

Unser Tipp an Sie, wenn aus einer Handwerkerrechnung nicht eindeutig erkennbar ist, welche Lohnkosten auf Arbeiten entfallen, die tatsächlich vor Ort im Haushalt erbracht wurden, bzw. welche auf Arbeiten außerhalb des Haushalts entfallen, mit der Folge, dass das Finanzamt die Kosten vollständig nicht zum Abzug zulässt: Legen Sie Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein und beantragen Sie mit Hinweis auf das o.g. BFH-Verfahren Ruhen des Verfahrens oder sprechen Sie uns dazu an - wir sind Ihnen gern dabei behilflich.

 

Angelika Bisch

Eingestellt am: 14.09.2018