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Expertentipps

Künstlersozialabgabe / Abgabesatz 2019

Über drei Jahrzehnte lang lag die Künstlersozialabgabe im Dornröschenschlaf und fand bei Betriebsprüfungen sowie in der Praxis wenig Beachtung.

Mit Inkrafttreten des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes zum 01.01.2015 wurden die Betriebsprüfungen in diesem Bereich drastisch verschärft.

Unternehmen, die bereits bei der Künstlersozialkasse gemeldet sind sowie Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle 4 Jahre durch Betriebsprüfer der Rentenversicherung geprüft. Von Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden mindestens 40 % geprüft.

Es empfiehlt sich daher eine mögliche Abgabepflicht zeitnah zu prüfen. Abgabepflichtig sind nur Zahlungen an natürliche Personen oder an eine GbR. Von vorneherein nicht zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe zählen Zahlungen an juristische Personen sowie an Personengesellschaften.

Nach einer nach dem 01.01.2015 eingeführten Bagatellgrenze entfällt eine Abgabepflicht, wenn die Summe aller gezahlten Entgelte im Kalenderjahr 450,00 Euro nicht übersteigt. Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Für 2019 beträgt er 4,2 %.

 

Dieter Narr

Eingestellt am: 17.06.2019