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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in den letzten Jahren die Tendenz zu erkennen, dass Entscheidungen, die zunächst unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes ergangen sind, sukzessive auch auf den Rechtsverkehr zwischen Unternehmen übertragen werden.
Aktuell hat der Bundesgerichtshof durch Urteile vom 4.7.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 seine Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen auf Unternehmenskredite ausgeweitet. Der Bundesgerichtshof hatte für Verbraucherverträge bereits im Jahr 2011 entschieden, dass Banken für die Prüfung und Bearbeitung von Kreditverträgen keine Bearbeitungsentgelte verlangen dürfen. Dies gilt nun uneingeschränkt auch für Unternehmenskredite. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Unternehmer im Verhältnis zu Banken genauso schutzwürdig wie Verbraucher. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts - zusätzlich zur Zinszahlung - würde den Kunden unangemessen benachteiligen.
Von dieser Entscheidung können alle Unternehmer, Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Freiberufler profitieren, die Kreditverträge unterschrieben haben, in denen Bearbeitungsentgelte vereinbart wurden. Diese können nun zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch gegen die Bank verjährt in 3 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, so dass Bearbeitungsentgelte, die seit dem Jahr 2014 gezahlt wurden, zurückgefordert werden können.
Eingestellt am: 16.08.2017
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