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BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 21. Juni 2018 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer von großer Bedeutung, da die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen ist. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit

Im ersten Fall Az. (V R 25/15) erwarb ein Autohändler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus im klassischen Sinn zu betreiben. In seiner Rechnungstellung gab er als seine Anschrift einen Ort an, an dem er postalisch erreichbar war. Im zweiten Fall (Az. V R 28/16) bezog eine Unternehmerin in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Rechtsprechungsänderung nach EuGH-Urteil

Der BFH bejahte unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der erforderlichen "vollständigen Anschrift" des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 15. November 2017, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 01.08.2018